Allgemeine Geschäftsbedingungen
§1 Geltung
Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von Marcus Kirschen, Fährstraße 1, 26789 Leer (nachfolgend „Anbieter“ oder „Auftragnehmer“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Anbieter mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Kunde“ oder „Auftraggeber“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Alle Angebote des Anbieters sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann der Anbieter innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen.
(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Anbieter und Auftraggeber ist der in Textform geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Anbieters vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
(3) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
(4) Angaben des Anbieters zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung sowie etwaige Darstellungen desselben sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung.
(5) Der Anbieter behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Entwürfen, Prospekten, Katalogen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Anbieters weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen.
§ 2a Leistungserbringung des Auftragnehmers
(1) Im Rahmen eines Projekts erbringt der Auftragnehmer nach den Anweisungen des Auftraggebers sowie in Abstimmung mit diesem beratende und unterstützende Leistungen („Beratungsleistungen“). Art und Umfang der Leistung werden in einer einzelfallbezogenen Leistungsbeschreibung näher konkretisiert.
(2) Der Auftragnehmer ist in der Wahl des Leistungsorts grundsätzlich frei. Erfordert die Tätigkeit die Anwesenheit an einem bestimmten Ort, ist der Auftragnehmer dort zur Leistungserbringung verpflichtet.
(3) Der Auftragnehmer ist in der Einteilung seiner Arbeitszeit frei.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Dritte zur Erbringung der von ihm geschuldeten Leistungen als Subunternehmer einzuschalten.
§ 2b Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber hat die Leistungen des Auftragnehmers durch angemessene Mitwirkungshandlungen zu fördern. Er wird insbesondere dem Auftragnehmer die dafür erforderlichen Informationen und Daten zur Verfügung stellen.
(2) Der Auftraggeber benennt einen Ansprechpartner („Projektleiter“) sowie einen Stellvertreter als feste Bezugspersonen für alle das Projekt betreffenden Angelegenheiten. Sie sind in die Lage zu versetzen, alle das Projekt betreffenden Entscheidungen entweder selbst zu treffen oder zeitnah herbeizuführen. Der Auftraggeber stellt darüber hinaus diejenigen Mitarbeiter zur Verfügung, deren spezielle Kenntnisse zur Verwirklichung des Projekts jeweils notwendig sind.
(3) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und kann der Auftragnehmer aus diesem Grunde seine Leistungen ganz oder teilweise nicht innerhalb der vereinbarten Zeit abschließen, so verlängert sich der dafür vereinbarte Zeitraum angemessen.
§ 3 Preise und Zahlung
(1) Die Preise gelten für den vereinbarten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EUR.
(2) Rechnungsbeträge sind innerhalb von zehn Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Anbieter. Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
(3) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist.
(4) Der Anbieter ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Anbieters durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
(5) GEMA-Gebühren, Portokosten, Druckkosten, Kosten für Bild-, Grafik-, Audio- und Videolizenzen sowie sonstige nutzungsrechtliche Abgeltungen und Zollkosten sind vom Kunden zu tragen.
§ 3a Vorschuss
Der Anbieter ist berechtigt, jederzeit und ohne Angabe von Gründen einen angemessenen Vorschuss zu verlangen.
§ 4 Lieferung und Lieferzeit
(1) Vom Anbieter in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.
(2) Der Anbieter kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Anbieter gegenüber nicht nachkommt.
(3) Der Anbieter haftet nicht für Unmöglichkeit der Leistung oder für Leistungsverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht worden sind, die der Anbieter nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Anbieter die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Anbieter zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Anbieter vom Vertrag zurücktreten.
(4) Gerät der Anbieter mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Anbieters auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.
§ 4a Einräumung von Nutzungsrechten
(1) Sind im Einzelfall die Schaffung konkreter Arbeitsergebnisse geschuldet, wird der Anbieter dem Kunden mit Ausgleich sämtlicher den Auftrag betreffenden Rechnungen alle für die Verwendung seiner Arbeiten und Leistungen erforderlichen Nutzungsrechte in dem Umfang übertragen, wie dies für den Auftrag vereinbart ist. Im Zweifel erfüllt der Anbieter seine Verpflichtung durch Einräumung nicht ausschließlicher Nutzungsrechte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befristet für die Zeit der Einsatzdauer des Arbeitsergebnisses. Jede darüberhinausgehende Verwendung, insbesondere die Bearbeitung und Veränderung, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Anbieters.
(2) Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht voll bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Absprachen bei dem Anbieter.
(3) Die Übertragung der Nutzungsrechte vom Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Anbieters.
(4) „Arbeitsergebnisse“ sind sämtliche durch die Tätigkeit des Anbieters im Rahmen des Vertrags geschaffenen Werke.
(4a) An Zwischenentwürfen und Dateien, die lediglich der Herstellung des Werkes dienen, werden dem Kunden ohne ausdrückliche abweichende Vereinbarung weder Eigentums- noch Nutzungsrechte eingeräumt.
(4b) Der Anbieter ist berechtigt, von ihm erstellte Entwürfe, die nicht Teil des finalen Ergebnisses sind, für andere Projekte weiter zu verwenden.
(5) Ungeachtet der übertragenen Nutzungsrechte ist der Anbieter berechtigt, die Werke im Rahmen der Eigenwerbung kostenfrei zu verwenden. Der Kunde willigt mit Abschluss des Vertrages insbesondere in die werbliche Nutzung auf den unternehmenseigenen Websites und Social-Media-Profilen des Anbieters ein. Diese Einwilligung kann vom Kunden jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden.
§ 5 Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Anbieters, soweit nichts anderes bestimmt ist.
§ 6 Gewährleistung, Sachmängel bei Werkverträgen
(1) Bei Werkverträgen beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
(2) Für Werkverträge gilt ferner:
a) Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn der Kunde nicht innerhalb von 2 Wochen nach Fertigstellung des Werks die Abnahme unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert.
b) Beruht ein Mangel des Werks auf Stoffen, Materialien, Informationen oder Vorgaben, welche dem Anbieter vom Kunden zur Auftragsdurchführung zur Verfügung gestellt werden, begründet ein Mangel des Werks, der auf diesen Stoffen, Materialien, Informationen oder Vorgaben beruht, keine Gewährleistungsrechte des Bestellers. Den Anbieter trifft insoweit auch keinerlei Prüfpflicht hinsichtlich der Geeignetheit oder sonstigen Mangelhaftigkeit der vom Kunden gelieferten Stoffe, Materialien, Informationen oder Vorgaben.
Der Auftraggeber stellt sicher, dass er Inhaber sämtlicher für die vertragliche Nutzung der Werkstücke erforderlichen Rechte ist, insbesondere, dass er über erforderliche Urheber- und Leistungsschutz, Marken-, und sonstige Rechte verfügt und sie zum Zwecke der Vertragserfüllung auf den Auftragnehmer übertragen kann, und zwar zeitlich, örtlich und inhaltlich, in dem für die Durchführung des Vertrages erforderlichen Umfang.
c) Soweit eine Design-Dienstleistung Gegenstand des Werkvertrages ist, ist der Anbieter im Rahmen der ausdrücklich vereinbarten Spezifikationen (z.B. Inhalt, Anordnung, Farben, soweit jeweils ausdrücklich vereinbart) in der Gestaltung frei.
d) Über die ausdrücklich vereinbarten Spezifikationen hinaus, ist eine bestimmte Art der Gestaltung nicht geschuldet.
e) Eine Gestaltung, die nicht dem ästhetischen Empfinden des Kunden entspricht, im Übrigen aber alle vereinbarten Spezifikationen erfüllt, vermag einen Sachmangel des Werks nicht zu begründen.
f) Nach Fertigstellung und Abnahme des Werks übergibt der Anbieter dem Kunden eine Kopie des fertigen Werkstücks auf dem vereinbarten Medium. Der Anbieter ist nicht verpflichtet, dem Kunden auch zu einem späteren Zeitpunkt noch weitere Kopien zur Verfügung zu stellen. Die (Neu-) Anfertigung und Überlassung des Werks ist gesondert zu vergüten.
(3) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Anbieters, kann der Auftraggeber unter den in § 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
(4) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Verkäufers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
§ 7 Dienstverträge und Geschäftsbesorgungsverträge
(1) Ein etwaiges Kündigungsrecht nach § 627 BGB wegen „besonderer Vertrauensstellung“ ist ausgeschlossen.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
§ 8 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
(1) Die Haftung des Anbieters auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbes. aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 8 eingeschränkt.
(2) Der Anbieter haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Erbringung der Leistung, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die ihre Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
(3) Soweit der Anbieter gem. § 8 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Anbieter bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Anbieters für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag je Schadensfall beschränkt, der dem typischen vorhersehbaren Schaden entspricht, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
(5) Für die wettbewerbs- und kennzeichen-, oder urheberrechtliche Zulässigkeit und die markenrechtliche Eintragungsfähigkeit der Entwürfe und sonstigen Arbeiten oder Arbeitsergebnisse haftet der Anbieter nicht. Der Anbieter empfiehlt dem Kunden, hier rechtzeitig selbst entsprechende Recherche vorzunehmen.
(6) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Anbieters.
(7) Soweit der Anbieter technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
(8) Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für die Haftung des Anbieters wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 9 Besondere Bestimmungen für Website-Erstellungsverträge
(1) Für Verträge zwischen den Anbieter und dem Auftraggeber, die die Erstellung oder Umgestaltung einer Website zum Gegenstand haben, geltend die in den folgenden Absätzen enthaltenen Regelungen vorrangig vor anderen Bestimmungen in diesen Lieferbedingungen.
(2) Der Anbieter gestaltet das Webseiten-Layout in Abstimmung mit dem Kunden und legt ihm dieses zur Abnahme vor.
(3) Die rechtliche Verantwortung, insbesondere die telemedien- sowie presserechtliche und wettbewerbsrechtliche sowie die marken- und urheberrechtliche Verantwortung für den Inhalt der Webseite des Auftraggebers, trägt ausschließlich der Auftraggeber. Die inhaltliche Gestaltung des redaktionellen Teils der Webseite obliegt gleichfalls weiterhin ausschließlich dem Auftraggeber. Der Auftraggeber ist verpflichtet, zu überprüfen und sicherzustellen, dass die Inhalte nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen. Vorstehendes gilt nicht, soweit der Auftragnehmer die redaktionellen Inhalte erstellt.
(4) Der Auftraggeber stellt sicher, dass er Inhaber sämtlicher für die vertragliche Nutzung der Webseite erforderlichen Rechte ist, insbesondere, dass er über erforderliche Urheber- und Leistungsschutz, Marken-, und sonstige Rechte verfügt und sie zum Zwecke der Vertragserfüllung auf den Auftragnehmer übertragen kann, und zwar zeitlich, örtlich und inhaltlich, in dem für die Durchführung des Vertrages erforderlichen Umfang.
(5) Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, gesetzliche vorgeschriebene Pflichtangaben und Rechtstexte, insbesondere Impressum, Datenschutzhinweise, AGB sowie produktspezifische Hinweispflichten, zu erstellen und dem Anbieter zur Verfügung zu stellen. Soweit der Anbieter derartige Texte selber erstellt und auf der Webseite einstellt, handelt es sich dabei lediglich um Platzhalter, für deren Richtigkeit und Rechtssicherheit vom Anbieter keine Haftung übernommen wird.
(5a) Der Anbieter führt keine rechtliche Beratung durch.
(6) Für die Abnahme der Website gilt folgendes:
a) Vor der vollständigen Übergabe und Installation der fertig gestellten Website (nachfolgend: „Software“) wird eine 14-tägige Testphase vereinbart. Die Testphase ermöglicht dem Auftraggeber eine Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Vertragssoftware und ihrer Übereinstimmung mit den vereinbarten Spezifikationen, textlichen Inhalten sowie des Layouts und eine Überprüfung auf etwaige sonstige Mängel hin. Der Kunde wird während der Testphase auftretende Fehler der Vertragssoftware dem Anbieter schriftlich anzeigen. Der Anbieter steht dem Kunden während der Testphase zur Verfügung, um gerügte Mängel der Vertragssoftware zu untersuchen und zu beheben. Die Testphase endet nach 14 Tagen oder vorzeitig mit der Erklärung der Abnahme durch den Auftraggeber. Nach der 14-tägigen Testphase oder der Erklärung der Abnahme durch den Auftraggeber wird die Installation der Software und die Migration der Webseite auf die Domain des Auftraggebers abgeschlossen („Live-Schaltung“).
b) Sollten noch während der Testphase Fehler der Software auftreten und zeigt der Kunde diese Fehler dem Anbieter schriftlich an, so verlängert sich die Testphase bis zur Behebung des Fehlers und um eine sich daran anschließende angemessene Prüfungsfrist.
c) Der Anbieter übernimmt keine Verantwortung für den Server, die Datenleitungen, den Internet-Zugang der Nutzer sowie die Sicherheit und den Schutz der Website vor der Einwirkung Dritter (z.B. durch Hacker-Angriffe). Der Anbieter empfiehlt dem Kunden, eine regelmäßige Datensicherung der Website vorzunehmen.
(7) Der Kunde wird den Anbieter im Impressum und – falls nicht anders vereinbart – auch im Footer der Webseite nennen und auf die Unternehmenswebseite des Anbieters verlinken.
(8) Nach der Fertigstellung wird der Anbieter nicht die Wartung und Pflege der Webseite übernehmen. Der Anbieter übernimmt keine Haftung für mögliche Schäden, Fehlfunktionen oder Datenverluste, die aus vernachlässigter Wartung und Pflege entstehen können. Nach Vereinbarung kann ein gesonderter Wartungs- und Pflegevertrag abgeschlossen werden, um die Risiken zu verringern. In diesem Fall übernimmt der Anbieter keine Haftung für mögliche Schäden, Fehlfunktionen oder Datenverluste, die der Auftragnehmer nicht zu Verschulden hat.
§ 9a Besondere Bestimmungen für Suchmaschinenmarketing (SEM)
(1) Für Verträge, welche die Suchmaschinenoptimierung von Websites, mit dem Ziel, die Webseite bei der Suche mittels Einsatzes der wichtigsten Suchmaschinen unter den vorderen Treffern erscheinen zu lassen sowie die Durchführung weiterer Maßnahmen zur Vermittlung von Besuchern und der Steigerung der Zugriffe auf die Webseite des Auftraggebers (zusammen „Traffic“), zu Gegenstand haben, geltend die in den folgenden Absätzen enthaltenen Regelungen vorrangig vor anderen Bestimmungen in diesen Lieferbedingungen.
(2) Sofern im Rahmen der Vertragsdurchführung Kosten bei Drittanbietern anfallen, trägt diese der Auftraggeber.
(3) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer die zur Suchmaschinenoptimierung notwendigen Daten und Unterlagen kostenfrei zur Verfügung.
(4) Soweit nicht ausdrücklich etwas abweichendes schriftlich vereinbart ist, schuldet der Anbieter keinen bestimmten Erfolg dahingehend, dass die Website ein bestimmtes Maß an Traffic, Klicks oder Conversions erreicht.
§ 10 Schlussbestimmungen
(1) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Anbieter und dem Auftraggeber nach Wahl des Anbieters der Sitz des Anbieters oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen den Anbieter ist in diesen Fällen jedoch der Sitz des Anbieters ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
(2) Die Beziehungen zwischen dem Anbieter und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (CISG) gilt nicht.
(3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
Stand: 01/2024